sollte das «Wesen einer multifunktionalen Landwirtschaft» in der Verfassung verankert werden. Aus der Sicht des Verfassungsgebers bilden die einzelnen der Landwirtschaft zugedachten Aufgaben Elemente eines Zielsystems, «ein voneinander abhängendes Ganzes». In den Leistungen werden einerseits Marktleistungen erblickt, andererseits gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Betriebe produzieren einerseits Güter für den Markt und erbringen gleichzeitig die übrigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen ohne Marktpreis, im Sinne einer Koppelproduktion.