zur sicheren Landesversorgung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung (Art. 104 Abs. 1 BV). Der Bund ist von Verfassungs wegen verpflichtet, bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe zu fördern (Art. 104 Abs. 2 BV). Der Verfassungsgeber geht demnach davon aus, dass die Landwirtschaft diese Aufgaben nicht bei Wettbewerbskoordination und blossem Wirtschaftspolizeirecht i.w.S., d.h. einschliesslich Umweltschutzrecht, erfüllen würde, jedenfalls nicht in der unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses wünschbaren Art und Weise. Man kann im Zielkatalog eine Art Leistungsauftrag auf Verfassungsstufe erblicken. Damit