Betrachtet man nun die Kulturlandverminderungsabgabe als Steuer, so ist ihr Zweck die Mittelbeschaffung für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen (vgl. E. 4.). Nicht ihr Zweck als Steuer ist es hingegen, der Kulturlandverminderung entgegenzuwirken. Bei der Entfremdung von (als Bauland eingezontem) Kulturland handelt es sich vielmehr um den steuerauslösenden Tatbestand, also um das Steuerobjekt (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 231). Diese Auswahl des Steuerobjektes bewirkt, dass als Steuersubjekte der Abgabe einzig ihr Bauland überbauende Grundeigentümer herangezogen werden.