anerkannt; eine besondere Finanzierung bedarf daher eigener Rechtfertigung (Klett, a.a.O., S. 68 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber nicht einer begrenzten Gruppe von Bürgern Ausgaben auferlegen kann, welche die Gesamtheit der Bevölkerung betreffen, wenn diese Gruppe daraus nicht einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht oder wenn keine objektiven und vernünftigen Gründe bestehen, um sie ihnen zu belasten (Pra 86–83 S. 453). 6. a) Betrachtet man nun die Kulturlandverminderungsabgabe als Steuer, so ist ihr Zweck die Mittelbeschaffung für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen (vgl. E. 4.).