Mit dem Gebot, die «allgemeinen» öffentlichen Aufgaben seien von der Gesamtheit der Staatsangehörigen zu finanzieren, wird zum Ausdruck gebracht, dass es besondere öffentliche Aufgaben gibt, deren Finanzierung einzelnen Gruppen oder Personen überbunden werden kann. Die Definition der allgemeinen Staatsaufgaben im Unterschied zu besonderen staatlichen Aufwendungen, deren Kosten nach anderen Grundsätzen einzelnen oder einer bestimmten Gruppe angelastet werden, hängt zunächst vom Verständnis der eigentlichen staatlichen Aufgaben und Ziele ab. Die Finanzierung von Aufgaben durch einzelne oder eine bestimmte Gruppe Privater steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allge-