Denn soll der Allgemeinheitsgrundsatz die gleichmässige Erfassung aller Steuerobjekte leiten, so ist er sowohl für die Ausgestaltung des Abgabensystems wie für die Wahl der Abgabeobjekte und damit für die Bestimmung des Kreises der Pflichtigen aufgrund der massgebenden Lastenverteilungsprinzipien wegleitend. Mit dem Gebot, die «allgemeinen» öffentlichen Aufgaben seien von der Gesamtheit der Staatsangehörigen zu finanzieren, wird zum Ausdruck gebracht, dass es besondere öffentliche Aufgaben gibt, deren Finanzierung einzelnen Gruppen oder Personen überbunden werden kann.