Der Grundsatz der Allgemeinheit leitet die Bezeichnung und Auswahl der Steuersubjekte durch den Gesetzgeber, indem das Prinzip verlangt, dass mit der Wahl der Objekte nicht ein besonderer Kreis von Pflichtigen ohne Rücksicht auf die Gesamtheit der finanziellen Lasten zusätzlich belastet wird; wenn der Grundsatz anderseits verlangt, dass die subjektive Steuerpflicht in Bezug auf einzelne Abgaben so umschrieben wird, dass sie dem Sinn und Zweck und der Natur der Abgabe entspricht, deckt er sich mit dem Gleichmässigkeitsprinzip (Klett, a.a.O., S. 61).