b) Ob Kostenanlastungssteuern oder Zwecksteuern vor der Verfassung standhalten, ist nicht nur anhand des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes, sondern auch nach den Prinzipien der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie nach jenem der Verhältnismässigkeit der auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestützten steuerlichen Belastung zu prüfen. Der Grundsatz der Allgemeinheit leitet die Bezeichnung und Auswahl der Steuersubjekte durch den Gesetzgeber, indem das Prinzip verlangt, dass mit der Wahl der Objekte nicht ein besonderer Kreis von Pflichtigen ohne Rücksicht auf die Gesamtheit der finanziellen Lasten zusätzlich belastet wird;