Es fragt sich, ob diese Abgabe in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung als Zwecksteuer zulässig ist. Dies ist zu verneinen, wie im Folgenden darzulegen ist. 5. a) Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (Böckli, Innovation und Mimikry, in: ASA 58 S. 189).