Zudem können Beiträge für einfache Werke mit geringem Kostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordentlichen Beiträge geleistet werden. Nach Art. 84c StrG können aus dem Meliorationsfonds überdies für den Bau von Verbindungsstrassen in Regionen, in denen die Landwirtschaft einen wesentlichen Wirtschaftsträger bildet, Mittel zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Meliorationsfonds bzw. der in ihn fliessenden Kulturlandverminderungsabgabe soll also sektoriell die Landwirtschaft gefördert bzw. unterstützt werden. Es fragt sich, ob diese Abgabe in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung als Zwecksteuer zulässig ist.