Im Marginale zu dieser Bestimmung ist von «Ersatz für Kulturland» die Rede; nach Abs. 1 hat der Eigentümer bei der Entfremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den Meliorationsfonds zu bezahlen. In der regierungsrätlichen Botschaft vom 15. Dezember 1992 zu dieser Bestimmung wurde ausdrücklich an der Charakterisierung des Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe festgehalten. Dieser rechtlichen Einordnung wurde im Parlament 149 12 /32 Landwirtschaft PVG 2003