4. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, bei der Kulturlandverminderungsabgabe handle es sich in Wirklichkeit um eine Zwecksteuer verbunden mit Elementen einer Lenkungsabgabe ähnlich der Motorfahrzeug-, der Alkohol- oder Tabaksteuer. Damit beruft sie sich sinngemäss darauf, dass der als Ersatzabgabe rechtswidrige Ausgleichsbeitrag bei verfassungskonformer Interpretation als Steuer aufgefasst werden könne und als solche zulässig sei. Angesichts des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte von Art. 50bis MG fällt es schwer, dieser Auffassung zu folgen. Im Marginale zu dieser Bestimmung ist von «Ersatz für Kulturland» die Rede;