Die verfassungskonforme Auslegung findet jedoch im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 123 II 9, 11). Im Übrigen verbieten der Grundsatz der Gewaltentrennung und das Prinzip der demokratischen Rechtsetzung den rechtsanwendenden Organen die Berichtigung einer dem klaren Wortlaut und Sinne nach verfassungswidrigen Regel. Ob der Gesetzgeber die verfassungskonforme Ordnung gewollt, und allenfalls welche unter mehreren möglichen er gewählt hätte, ist ungewiss.