Daneben besteht kein Raum dafür, die Eigentümer von bundesrechtskonform ausgeschiedenem Bauland zu verpflichten, dieses der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten. Ist demnach nach dem Gesagten die Primärverpflich- 148 12 /32 Landwirtschaft PVG 2003