Die Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes für die Landwirtschaft zählt im Übrigen durchaus auch zu den Zielen des RPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a). Diesem Planungsgrundsatz trägt das Gesetz jedoch auf andere Weise Rechnung, nämlich durch die Ausscheidung von Landwirtschaftszonen und Fruchtfolgeflächen. Unterstützt wird diese Zielsetzung auch durch das BGBB, welches – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nur für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen gilt. Daneben besteht kein Raum dafür, die Eigentümer von bundesrechtskonform ausgeschiedenem Bauland zu verpflichten, dieses der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten.