Bundesrechtskonform ausgeschiedene Bauzonen nach Art. 15 RPG sind dazu bestimmt, überbaut zu werden. Zwar obliegt den Grundeigentümern keine Baupflicht. Es ist aber ihr Recht, Bauland zu überbauen. Eine dieser Berechtigung zuwiderlaufende Verpflichtung, das Bauland der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten, stünde daher in einem unauflöslichen Widerspruch zu Art. 15 RPG. Die Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes für die Landwirtschaft zählt im Übrigen durchaus auch zu den Zielen des RPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit.