nutzbares Grundstück weiterhin für diese Nutzung zur Verfügung zu stellen (PVG 1994 Nr. 40 und 41 mit Hinweisen). Diese öffentlichrechtliche Pflicht stützte sich früher auf das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG), welches durch das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) abgelöst wurde. Dieses enthält keine entsprechende Bestimmung mehr, welche es den Kantonen erlauben würde, eine Ersatzabgabe für die Verminderung von Kulturland zu erheben. Trotzdem hat der Bündner Gesetzgeber die fragliche Abgabe unverändert in das kantonale Meliorationsgesetz überführt. In der regierungsrätlichen Botschaft vom 15. De-