{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf16e6d864b367ec6793eeec00f7675e78484a960c15805eee08cc7b551d2dcfb91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf16e6d864b367ec6793eeec00f7675e78484a960c15805eee08cc7b551d2dcfb91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_32", "Checksum": "35f49456bb4d876bd4f14e3421944768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:04", "Checksum": "4bb356ca3413d99c6b13ddab87fc045f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 32\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ntung entfallen bzw. sogar bundesrechtswidrig, kann der umstrittene Ausgleichsbeitrag für die Verminderung von Kulturland auch\nnicht mehr als Ersatzabgabe erhoben werden.\n3. Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung sind Rechtssätze, welche zwei oder mehreren Auslegungen\nzugänglich gemacht werden können, so auszulegen, dass sie mit\nden ihnen übergeordneten Rechtssätzen in Einklang stehen. Anders ausgedrückt muss ein Gesetz nicht als verfassungswidrig\nbetrachtet werden, sofern es in Übereinstimmung mit der Verfassung ausgelegt werden kann (vgl. Campiche, Die verfassungskonforme Auslegung, S. 1). Es ist dann jenes Ergebnis zu wählen,\nwelches der Verfassung oder sonst dem übergeordneten Recht am\nbesten entspricht (BGE 125 I 369, 374; 125 I 127, 158). Die verfassungskonforme Auslegung findet jedoch im klaren Wortlaut und\nSinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 123 II 9, 11). Im\nÜbrigen verbieten der Grundsatz der Gewaltentrennung und das\nPrinzip der demokratischen Rechtsetzung den rechtsanwendenden\nOrganen die Berichtigung einer dem klaren Wortlaut und Sinne\nnach verfassungswidrigen Regel. Ob der Gesetzgeber die verfassungskonforme Ordnung gewollt, und allenfalls welche unter mehreren möglichen er gewählt hätte, ist ungewiss. Es kann nicht Sache der Verwaltung oder des Richters sein, diese nach der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung dem Gesetzgeber übertragenen Entscheidungen zu treffen, um die als verfassungswidrig\nerkannte Regelung vor der Nichtigkeit zu retten (vgl. Imboden/\nRhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, S. 154 f.).\n4. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, bei der Kulturlandverminderungsabgabe handle es sich in Wirklichkeit um\neine Zwecksteuer verbunden mit Elementen einer Lenkungsabgabe ähnlich der Motorfahrzeug-, der Alkohol- oder Tabaksteuer.\nDamit beruft sie sich sinngemäss darauf, dass der als Ersatzabgabe rechtswidrige Ausgleichsbeitrag bei verfassungskonformer\nInterpretation als Steuer aufgefasst werden könne und als solche\nzulässig sei. Angesichts des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte von Art. 50bis MG fällt es schwer, dieser Auffassung zu\nfolgen. Im Marginale zu dieser Bestimmung ist von «Ersatz für\nKulturland» die Rede; nach Abs. 1 hat der Eigentümer bei der Entfremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den Meliorationsfonds zu bezahlen. In der regierungsrätlichen Botschaft vom\n15. Dezember 1992 zu dieser Bestimmung wurde ausdrücklich an\nder Charakterisierung des Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe\nfestgehalten. Dieser rechtlichen Einordnung wurde im Parlament\n\n149\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\nnicht widersprochen. Es ist daher sehr fraglich, ob Art. 50bis MG\nunter diesen Umständen nach dem unter E. 3. Gesagten einer\nverfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich ist. Mit\nBlick auf Art. 50 MG und Art. 84c des kantonalen Strassengesetzes\n(StrG) kann immerhin festgehalten werden, dass der Gesetzgeber\neine zweckgebundene Abgabe schaffen wollte. So dient der Meliorationsfonds, in welchen der Ausgleichsbeitrag fliesst, gemäss\nArt. 50 MG der Durchführung schwer finanzierbarer Meliorationen. Zudem können Beiträge für einfache Werke mit geringem\nKostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordentlichen Beiträge geleistet werden. Nach Art. 84c StrG können aus\ndem Meliorationsfonds überdies für den Bau von Verbindungsstrassen in Regionen, in denen die Landwirtschaft einen wesentlichen Wirtschaftsträger bildet, Mittel zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Meliorationsfonds bzw. der in ihn fliessenden\nKulturlandverminderungsabgabe soll also sektoriell die Landwirtschaft gefördert bzw. unterstützt werden. Es fragt sich, ob diese\nAbgabe in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung als Zwecksteuer zulässig ist. Dies ist zu verneinen, wie im Folgenden darzulegen ist.\n5. a) Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung\ndes Steueraufkommens (Böckli, Innovation und Mimikry, in: ASA\n58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse\nder Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Strassen), und solchen, die\nder Finanzierung spezieller Aufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten Kostenanlastungssteuern\n(Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden,\nweil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52 f; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli,\nGrundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts,\nBern 1991, S. 20 ff; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben\nhaben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen),\ndoch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein indivi-\n\n150\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\n"}