{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-32_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_32_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf16e6d864b367ec6793eeec00f7675e78484a960c15805eee08cc7b551d2dcfb91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf16e6d864b367ec6793eeec00f7675e78484a960c15805eee08cc7b551d2dcfb91ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_32", "Checksum": "35f49456bb4d876bd4f14e3421944768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:04", "Checksum": "4bb356ca3413d99c6b13ddab87fc045f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 32\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Landwirtschaft 12\nAgricoltura\n\n32 Kulturlandverminderungsabgabe.\nVerfassung und Bundesrecht.\nUnvereinbarkeit mit\n\n– Die Kulturlandverminderungsabgabe erweist sich als\nErsatzabgabe als bundesrechtswidrig (E. 2).\n– Begriff der verfassungskonformen Auslegung (E. 3).\n– Die Abgabe lässt sich nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung in eine zulässige Zwecksteuer umdeu- ten\n(E. 4–6).\n\nContributo per la sottrazione di terreno agricolo. Incompatibilità con la Costituzione e il diritto federale.\n– Il contributo per la sottrazione di terreno agricolo come\ncontributo compensativo è contrario al diritto federale\n(cons. 2).\n– Nozione d’interpretazione conforme alla costituzione\n(cons. 3).\n– Tramite un’interpretazione conforme alla costituzione, la\ntassa non si lascia qualificare come un’ammissibile\nimposta finalizzata (cons. 4–6).\n\nErwägungen:\n2. Gemäss Art. 50bis Abs. 1 MG hat der Eigentümer bei der\nEntfremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den kantonalen Meliorationsfonds zu bezahlen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt dieser bei vorausgegangenem Veräusserungsgeschäft 3 % des Kaufpreises, in anderen Fällen 3 % des Verkehrswertes. – Wie das Verwaltungsgericht früher wiederholt festgehalten hat, liege der gesetzgeberische Sinn dieser Vorschrift darin,\ndass bei einer Zweckentfremdung von Kulturland der Ausfall an\nlandwirtschaftlicher Produktivität in Form einer Zahlung in den\nMeliorationsfonds wieder ausgeglichen werden solle. Die durch\ndie tatsächliche Zweckentfremdung ausgelöste Abgabe solle einen äquivalenten Gegenwert für den Verlust des Kulturlandes bilden (vgl. statt vieler: PVG 1996 Nr. 53). Beim Ausgleichsbeitrag für\nKulturlandverminderung handle es sich um eine Ersatzabgabe,\ndie eine Abgeltung für die Pflicht darstelle, ein landwirtschaftlich\n\n147\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\nnutzbares Grundstück weiterhin für diese Nutzung zur Verfügung\nzu stellen (PVG 1994 Nr. 40 und 41 mit Hinweisen). Diese öffentlichrechtliche Pflicht stützte sich früher auf das Bundesgesetz über\ndie Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG), welches\ndurch das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Bundesgesetz über\ndas bäuerliche Bodenrecht (BGBB) abgelöst wurde. Dieses enthält\nkeine entsprechende Bestimmung mehr, welche es den Kantonen\nerlauben würde, eine Ersatzabgabe für die Verminderung von Kulturland zu erheben. Trotzdem hat der Bündner Gesetzgeber die\nfragliche Abgabe unverändert in das kantonale Meliorationsgesetz überführt. In der regierungsrätlichen Botschaft vom 15. Dezember 1992 wurde dabei ausdrücklich an der Charakterisierung\ndes Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe festgehalten. Dieser\nrechtlichen Einordnung wurde im Parlament nicht widersprochen.\nAuch das Verwaltungsgericht behandelte den Ausgleichsbeitrag\nin der Folge weiterhin als Ersatzabgabe, ohne sich die Frage zu\nstellen, ob überhaupt noch eine Primärverpflichtung bestehe, bei\nderen Nichterfüllung eine Abgabe erhoben werden könne. Tatsächlich ist jedoch mit der Aufhebung des EGG durch das BGBB\neine Pflicht der Eigentümer von Bauland, dieses weiterhin der\nlandwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten, entfallen,\nwas nunmehr auch der Kanton in seiner Stellungnahme vom\n17. Februar 2003 anerkannt hat. Eine solche Verpflichtung würde\nfür Bauzonen dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG)\nwidersprechen. Bundesrechtskonform ausgeschiedene Bauzonen\nnach Art. 15 RPG sind dazu bestimmt, überbaut zu werden. Zwar\nobliegt den Grundeigentümern keine Baupflicht. Es ist aber ihr\nRecht, Bauland zu überbauen. Eine dieser Berechtigung zuwiderlaufende Verpflichtung, das Bauland der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten, stünde daher in einem unauflöslichen Widerspruch zu Art. 15 RPG. Die Erhaltung genügender Flächen geeigneten Kulturlandes für die Landwirtschaft zählt im Übrigen\ndurchaus auch zu den Zielen des RPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a). Diesem Planungsgrundsatz trägt das Gesetz jedoch auf andere Weise\nRechnung, nämlich durch die Ausscheidung von Landwirtschaftszonen und Fruchtfolgeflächen. Unterstützt wird diese Zielsetzung\nauch durch das BGBB, welches – von hier nicht interessierenden\nAusnahmen abgesehen – nur für Grundstücke ausserhalb der\nBauzonen gilt. Daneben besteht kein Raum dafür, die Eigentümer\nvon bundesrechtskonform ausgeschiedenem Bauland zu verpflichten, dieses der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung\nzu halten. Ist demnach nach dem Gesagten die Primärverpflich-\n\n148\n12 /32 Landwirtschaft PVG 2003\n\n"}