In der Folge wies das Verwaltungsgericht das Vollstreckungsgesuch aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes mit Urteil vom 15. Dezember 2003 ab und führte dazu unter anderem Folgendes aus: Obwohl namhafte Autoren die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtes teilen, hat sich das Bundesgericht damit nicht näher auseinandergesetzt, sondern einfach auf in der Privatrechtsliteratur vertretene Meinungen abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat wegen der Verbindlichkeit des bundesgerichtlichen Urteiles zur Kenntnis zu nehmen, dass ihm im Bereiche des öffentlichen Beschaffungsrechtes die Kompetenz fehlt, vollstreck-