Vom öffentlichen Recht aus betrachtet besteht somit der Vollzug des Zuschlagsentscheides im Abschluss des privatrechtlichen Vertrages. Daraus ergibt sich auch ein öffentlichrechtlicher Kontrahierungszwang für die Vergabebehörde. Eine andere Sichtweise, welche es ins privatrechtliche Belieben der Beschaffungsinstanz stellen würde, ob sie nach erfolgtem, allenfalls rechtskräftig durch Gerichtsurteil ergangenem Zuschlag den privatrechtlichen Vertrag abschliessen wolle oder nicht, würde das öffentliche Beschaffungsverfahren weitgehend seines Gehaltes berauben und insbesondere den dafür vorgesehenen Rechtsschutz geradezu illusorisch machen (vgl. auch Art. 5 und 9 BGBM).