des geltenden Vergaberechts dem Zuschlag zeitlich nachfolgt (vgl. z.B. Art. 18 SubG). Insbesondere enthält der vergaberechtliche Zuschlag keine rechtsgeschäftliche Annahmeerklärung, mit der die Offerte des Zuschlagsempfängers akzeptiert wird. Vielmehr kommt der Beschaffungsvertrag erst dadurch zustande, dass die Auftraggeberin das Angebot eines Bieters durch eine separate Erklärung des auf den Vertragsabschluss gerichteten Geschäftswillens annimmt (Gauch in: BR 2003 4). Vom öffentlichen Recht aus betrachtet besteht somit der Vollzug des Zuschlagsentscheides im Abschluss des privatrechtlichen Vertrages.