In der Folge wies das Verwaltungsgericht das Vollstreckungsgesuch aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes mit Urteil vom 15. Dezember 2003 ab und führte dazu unter anderem Folgendes aus: Obwohl namhafte Autoren die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtes teilen, hat sich das Bundesgericht damit nicht näher auseinandergesetzt, sondern einfach auf in der Privatrechtsliteratur vertretene Meinungen abgestellt.