Eine andere Sichtweise, welche es ins privatrechtliche Belieben der Beschaffungsinstanz stellen würde, ob sie nach erfolgtem, allenfalls rechtskräftig durch Gerichtsurteil ergangenem Zuschlag den privatrechtlichen Vertrag abschliessen wolle oder nicht, würde das öffentliche Beschaffungsverfahren weitgehend seines Gehaltes berauben und insbesondere den dafür vorgesehenen Rechtsschutz geradezu illusorisch machen (vgl. auch Art. 5 und 9 BGBM). Da es sich beim Vertragsschluss nicht um eine vertretbare Handlung handelt, die einer Ersatzvornahme durch das Gericht zugänglich ist, kann die gerichtliche Vollstreckungshilfe vorliegend nur darin bestehen, dass der Gemeindevorstand