Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 81 Abs. 1 VGG sind auf Geldzahlung lautende Urteile nach dem SchKG zu vollstrecken. In allen anderen Fällen kann gemäss Abs. 2 der Berechtigte die Hilfe des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nehmen. Dieses droht im Urteil oder in einer Vollziehungsverfügung Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen, polizeilichen Vollzug oder die Straffolgen nach Art. 292 StGB an. Es fragt sich zunächst, auf welche Weise ein rechtskräftiger Zuschlagsentscheid vollstreckt werden kann. b) Der vergaberechtliche Zuschlag ist ein Vergabeentscheid, der in einem bestimmten Vergabeverfahren getroffen und nach aussen bekannt gegeben wird.