{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6b88a389cee73f75f357ded99505d9ddb4c2d6f13cad03513f598b562e006201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6b88a389cee73f75f357ded99505d9ddb4c2d6f13cad03513f598b562e006201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_31", "Checksum": "88c5267513d6cc1662c8a55578c62f78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:08", "Checksum": "9a4581ae20ffe45e97dc0bf3c6d15ee6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 31\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nterielle Vergabeentscheid steht fest: Das Verwaltungsgericht des\nKantons Graubünden hat anstelle der beschwerdeführenden Gemeinde und für diese entschieden, dass sie das fragliche Pistenfahrzeug bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei der von ihr\nbevorzugten Konkurrentin zu beschaffen habe. Dieser Entscheid\nwurde von der Gemeinde nicht angefochten und ist rechtskräftig.\nDie beschwerdeführende Gemeinde hat aber nachträglich von\neinem Kauf abgesehen und begründet dies mit finanziellen und\nbudgetrechtlichen Argumenten. Mit dem angefochtenen Entscheid soll sie nun gezwungen werden, den Kauf des Pistenfahrzeuges doch noch vorzunehmen bzw. einen entsprechenden Vertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen.\n3.2 Nach Art. 81 des Gesetzes vom 9. April 1967 über die\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) werden auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Urteile, Verfügungen und Vergleiche nach dem\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt\n(Abs. 1). In allen anderen Fällen kann der Berechtigte die Hilfe des\nVerwaltungsgerichts in Anspruch nehmen; dieses droht im Urteil\noder in einer Vollziehungsverfügung Ersatzvornahme auf Kosten\ndes Pflichtigen, polizeilichen Vollzug oder die Straffolgen von\nArt. 292 StGB an (Abs. 2), wobei die Vollstreckung solcher vom Gericht verfügten oder angeordneten Massnahmen dem kantonalen\nJustiz- und Polizeidepartement obliegt (Abs. 3).\nDer angefochtene Entscheid erging auf der Grundlage von\nArt. 81 Abs. 2 VGG. Es fragt sich, ob dies zulässig ist oder in verfassungswidriger Weise in die Autonomie der beschwerdeführenden\nGemeinde eingreift.\n3.3 Grundsätzlich steht es dem Verwaltungsgericht funktionell durchaus zu, auf Antrag des Berechtigten die erforderlichen Massnahmen zur Vollstreckung seiner Urteile anzuordnen.\nStrittig und fraglich ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch,\nob das Verwaltungsgericht auch über die sachliche Kompetenz zu\nden von ihm angeordneten Massnahmen verfügt.\nDas Submissionsgesetz (SubG) vom 7. Juni 1998 des Kantons Graubünden ist unter anderem anwendbar auf die Vergabe\nvon Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der Gemeinden\n(Art. 1 Abs. 1 lit. b SubG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 SubG erhält\ndas wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Nach Art. 17\nAbs. 2 SubG kann der Submittent das Verfahren aus wichtigen\nGründen abbrechen. Diese kantonalrechtliche Submissionsordnung stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der Interkantonalen\n\n143\n11/ 31 Submission PVG 2003\n\nVereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) überein, der auch der Kanton Graubünden beigetreten ist.\nIm vorliegenden Fall steht verbindlich fest, dass das günstigste Angebot von der Beschwerdegegnerin unterbreitet wurde,\nweshalb diese den Zuschlag erhielt. Das Verwaltungsgericht geht\ndavon aus, damit sei die beschwerdeführende Gemeinde gestützt\nauf das rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteil in der Sache\nverpflichtet, den Kaufvertrag mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen, und könne in Vollstreckung des Urteils dazu gezwungen werden. Ob dies zutrifft, hängt freilich von den Rechtswirkungen ab, welche der submissionsrechtliche Zuschlag entfaltet. Die\nbeschwerdeführende Gemeinde ist der Ansicht, der Zuschlag verpflichte sie nicht im Sinne eines Kontrahierungszwanges zu einem\nVertragsabschluss; sie könne auch auf einen solchen überhaupt\nverzichten. Ergänzend macht sie geltend, das Verfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen zu haben, was sie den beteiligten\nUnternehmungen schriftlich mitgeteilt habe. Dagegen sei keine\nBeschwerde erhoben worden.\n3.4 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründen weder die Ausschreibung noch die Zuschlagsverfügung\nin einem Submissionsverfahren eine Kontrahierungspflicht des\nSubmittenten. Das öffentliche Submissionsrecht berührt insofern\ndas private Vertragsrecht nicht (Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/\nGenf 2003, S. 255 ff., Rz. 529 ff.). Der Zuschlag beseitigt zwar ein\nVerbot des Vertragsabschlusses während des Vergabeverfahrens\n(Peter Gauch, Zuschlag und Verfügung, ein Beitrag zum öffentlichen Vergaberecht, in: Mensch und Staat, Festschrift für Thomas\nFleiner zum 65. Geburtstag, hrsg. von Peter Hänni, Freiburg 2003,\nS. 602 ff.; Ders., Der verfrüht abgeschlossene Beschaffungsvertrag, in: Baurecht 1/2003, S. 4). Er bindet den Auftraggeber aber\nnur insoweit, als dieser den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger\nabzuschliessen hat, sofern er überhaupt einen solchen eingeht.\nWieweit dies erzwingbar ist bzw. ob bei einem Verstoss der Vertragsschluss ungültig oder anfechtbar oder lediglich rechtswidrig\nund mit Haftungsfolgen verbunden wäre, kann hier, wo es zu keinem Vertragsschluss gekommen ist, offen bleiben. Verzichtet der\nSubmittent nämlich trotz Zuschlags überhaupt auf den Abschluss\neines Vertrages, kann er jedenfalls nicht zu einem solchen gezwungen werden (vgl. Gauch, Zuschlag und Verfügung, a.a.O.,\nS. 605 ff.; anderer Meinung: Evelyne Clerc, L’ouverture des mar-\n\n144\n11/ 31 Submission PVG 2003\n\n"}