{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-31_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6b88a389cee73f75f357ded99505d9ddb4c2d6f13cad03513f598b562e006201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfd6b88a389cee73f75f357ded99505d9ddb4c2d6f13cad03513f598b562e006201ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_31", "Checksum": "88c5267513d6cc1662c8a55578c62f78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:08", "Checksum": "9a4581ae20ffe45e97dc0bf3c6d15ee6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 31\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 11/ 31 Submission PVG 2003\n\n31 SubG. Zuschlagsentscheid. Vollstreckung.\n– Der submissionsrechtliche Zuschlag auferlegt der Vergabebehörde eine Kontrahierungspflicht für den Abschluss des privatrechtlichen Vertrages; die gerichtliche\nVollzugshilfe kann nur darin bestehen, dass das Gericht die\nVergabebehörde zum Abschluss des Vertrages unter der\nStrafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet. (In der\nFolge wurde aber das Vollzugsgesuch auf Grund des\nentsprechenden Bundesgerichtsurteils abgewiesen).\n\nLap. Decisione di assegnazione. Esecutorietà.\n– La decisione di assegnazione in materia di appalti implica per l’autorità appaltante l’obbligo di contrarre il\ncontratto di diritto privato; il sostegno che l’istanza giudiziaria può dare in vista dell’esecutorietà della sentenza può consistere solo nell’ingiunzione, da parte del\nTribunale, all’autorità appaltante della conclusione del\ncontratto, sotto comminatoria dell’art. 292 CP. (In seguito la richiesta d’esecuzione è però stata respinta\nconformemente alla rispettiva decisione del Tribunale\nfederale).\n\nErwägungen:\n2. a) Gemäss Art. 81 Abs. 1 VGG sind auf Geldzahlung lautende Urteile nach dem SchKG zu vollstrecken. In allen anderen\nFällen kann gemäss Abs. 2 der Berechtigte die Hilfe des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nehmen. Dieses droht im Urteil oder\nin einer Vollziehungsverfügung Ersatzvornahme auf Kosten des\nPflichtigen, polizeilichen Vollzug oder die Straffolgen nach Art. 292\nStGB an. Es fragt sich zunächst, auf welche Weise ein rechtskräftiger Zuschlagsentscheid vollstreckt werden kann.\nb) Der vergaberechtliche Zuschlag ist ein Vergabeentscheid, der in einem bestimmten Vergabeverfahren getroffen und\nnach aussen bekannt gegeben wird. Und zwar ist es der Entscheid\nder Vergabebehörde bzw. im Beschwerdefall des zuständigen Gerichtes, dass, mit welchem Inhalt und mit welchem Anbieter der in\nFrage stehende Auftrag durch Abschluss des für die Ausführung\nerforderlichen Beschaffungsvertrages vergeben werden soll. Davon zu unterscheiden ist der Vertragsabschluss selbst. Denn nach\nschweizerischem Recht hat der Zuschlag, unter Einschluss seiner\nBekanntgabe, keine vertragsabschliessende Wirkung, was sich\nauch darin zeigt, dass der Vertragsabschluss nach dem Szenario\n\n141\n11/ 31 Submission PVG 2003\n\ndes geltenden Vergaberechts dem Zuschlag zeitlich nachfolgt (vgl.\nz.B. Art. 18 SubG). Insbesondere enthält der vergaberechtliche\nZuschlag keine rechtsgeschäftliche Annahmeerklärung, mit der\ndie Offerte des Zuschlagsempfängers akzeptiert wird. Vielmehr\nkommt der Beschaffungsvertrag erst dadurch zustande, dass die\nAuftraggeberin das Angebot eines Bieters durch eine separate\nErklärung des auf den Vertragsabschluss gerichteten Geschäftswillens annimmt (Gauch in: BR 2003 4). Vom öffentlichen Recht\naus betrachtet besteht somit der Vollzug des Zuschlagsentscheides im Abschluss des privatrechtlichen Vertrages. Daraus ergibt\nsich auch ein öffentlichrechtlicher Kontrahierungszwang für die\nVergabebehörde. Eine andere Sichtweise, welche es ins privatrechtliche Belieben der Beschaffungsinstanz stellen würde, ob sie\nnach erfolgtem, allenfalls rechtskräftig durch Gerichtsurteil ergangenem Zuschlag den privatrechtlichen Vertrag abschliessen wolle\noder nicht, würde das öffentliche Beschaffungsverfahren weitgehend seines Gehaltes berauben und insbesondere den dafür vorgesehenen Rechtsschutz geradezu illusorisch machen (vgl. auch\nArt. 5 und 9 BGBM). Da es sich beim Vertragsschluss nicht um eine\nvertretbare Handlung handelt, die einer Ersatzvornahme durch\ndas Gericht zugänglich ist, kann die gerichtliche Vollstreckungshilfe vorliegend nur darin bestehen, dass der Gemeindevorstand\nbzw. seine Mitglieder unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB\nverpflichtet werden, den Kaufvertrag für das Pistenfahrzeug mit\nder Gesuchstellerin binnen einer angemessenen Frist abzuschliessen. Da das Vorgehen der Gemeinde krass rechtswidrig ist,\nist das vorliegende Urteil überdies vorsorglich der Regierung zu\neröffnen, damit sie bei einer erneuten Missachtung der verwaltungsgerichtlichen Anordnungen die geeigneten aufsichtsrechtlichen Massnahmen ergreifen kann. In Betracht fällt dabei insbesondere die Einsetzung eines Kurators im Sinne von Art. 35 KV\nund Art. 97 f. GG für den Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäftes.\nU 02 124A Urteil vom 30. April 2003\n\nMit Urteil vom 20. Dezember 2003 hiess das Bundesgericht die\nvon der Vergabebehörde dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit folgender Begründung gut:\n3.\n3.1 In der vorliegenden Sache geht es um einen Vollstreckungsentscheid im Zusammenhang mit dem Verfahren zur\nBeschaffung eines Pistenfahrzeuges durch die Gemeinde. Der ma-\n\n142\n11/ 31 Submission PVG 2003\n\n"}