Diese Beurteilung muss sich jedoch innerhalb der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien bewegen, da es nicht zulässig ist, auf nicht vorgängig bekannt gegebene Kriterien abzustellen. So ist es denkbar, dass eines der insgesamt gleich benoteten Angebote einen leichten Preisvorteil vorweist und das andere bei der Qualität etwas besser abschneidet. Hier ist es durchaus zulässig, dass die Vergabebehörde das etwas teurere, aber qualitativ bessere Angebot auswählt. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die Preisdifferenz nicht nur relativ, sondern auch absolut geringfügig ist. So verhielt es sich in dem von der Vorinstanz angeführten VGU U 02 58, wo der Preisunterschied äusserst