Ein solches Ergebnis ist wohl zufallsbedingt und dürfte äusserst selten vorkommen. Vor eine solche Situation gestellt, darf die Vergabebehörde den Zuschlag jedoch nicht einfach nach freier Wahl erteilen. Vielmehr hat sie nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund sachlicher Überlegungen zu prüfen, welches der beiden gleichrangierten Angebote das wirtschaftlich günstigere ist. Diese Beurteilung muss sich jedoch innerhalb der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien bewegen, da es nicht zulässig ist, auf nicht vorgängig bekannt gegebene Kriterien abzustellen.