Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen (PVG 2002 Nr. 37). Mit einer linearen Stufenskala, durch welche die Benotung aufgrund eines feststehenden Rasters unabhängig von den konkreten Preisunterschieden vorgenommen werden kann, wird nun gerade verhindert, dass sich die Preisunterschiede nur wenig auswirken. Die angewendete Methode ist daher nicht zu beanstanden. b) Vorliegend haben die beiden erstrangierten Anbieter insgesamt und für jedes einzelne Kriterium gleichviele Punkte erhalten. Ein solches Ergebnis ist wohl zufallsbedingt und dürfte äusserst selten vorkommen.