Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Preisbewertung mit den 2 %-Schritten hätte schon im Voraus in den Offertunterlagen bekannt gegeben werden müssen. Dabei verkennt sie, dass es sich bei der von der Vorinstanz angewendeten linearen Stufenskala nicht um ein Zuschlagskriterium und dessen Gewichtung handelt. Vielmehr geht es dabei um die von der Vergabebehörde gewählte Evaluationsmethode für die Bewertung des Preiskriteriums. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen die vorgängige Bekanntgabe der Bewertungsmethoden für die einzelnen Zuschlagskriterien. Die Beurteilung der Angebote gehört vielmehr zur Begründung des Vergabeentscheides.