Mit einer solchen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kriterien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen muss (VGU U 02 89), in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen (PVG 2002 Nr. 37).