138 11/ 30 Submission PVG 2003 führerin, dass auch die Bewertungsmethode in der Ausschreibung bekannt zu geben ist, erweist sich damit als unbegründet. 3. a) Die Beschwerdeführerin ist aber auch der Auffassung, dass die Anwendung der linearen Stufenskala materiell unzulässig sei. Dies ist unzutreffend. Nach der neuen Praxis des Gerichtes darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt.