{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-30_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b1a7c2cf2ca250c691e707e6b1dc0d4e92ce368f1b897d1641d9b31c1e367ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9b1a7c2cf2ca250c691e707e6b1dc0d4e92ce368f1b897d1641d9b31c1e367ff1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_30", "Checksum": "085c2fe79ae5e1228ae71be0f0e4db5c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:46", "Checksum": "6876b175a3da77dfb0c8c64b167a6699", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 30\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n11/ 30 Submission PVG 2003\n\n30 Evaluationsmethode. Zuschlagserteilung bei Punktegleichstand.\n– Die Evaluationsmethode ist nicht vorgängig bekannt zu\ngeben (E. 2).\n– Eine lineare Stufenskala ist eine taugliche Bewertungsmethode für den Preis (E. 3a).\n– Auch bei gleichrangierten Angeboten ist zu prüfen,\nwelches das wirtschaftlich günstigere ist (E. 3b).\n\nMetodo di valutazione. Assegnazione in caso di parità del\npunteggio.\n– Il metodo di valutazione non deve essere reso noto in\nanticipo (cons. 2).\n– Una scala lineare è un metodo di valutazione appropriato per il prezzo (cons. 3a).\n– Anche per offerte a parità di rango occorre analizzare\nquale sia quella economicamente più vantaggiosa\n(cons. 3b).\n\nErwägungen:\n2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Preisbewertung mit den 2 %-Schritten hätte schon im Voraus in den Offertunterlagen bekannt gegeben werden müssen. Dabei verkennt sie,\ndass es sich bei der von der Vorinstanz angewendeten linearen\nStufenskala nicht um ein Zuschlagskriterium und dessen Gewichtung handelt. Vielmehr geht es dabei um die von der Vergabebehörde gewählte Evaluationsmethode für die Bewertung des\nPreiskriteriums. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verlangen die vorgängige Bekanntgabe der Bewertungsmethoden\nfür die einzelnen Zuschlagskriterien. Die Beurteilung der Angebote gehört vielmehr zur Begründung des Vergabeentscheides.\nDort muss in nachvollziehbarer Weise festgehalten werden, wie\ndie einzelnen Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien und\nderen Gewichtung bewertet wurden. Den Vergabebehörden\nkommt insbesondere bei der Bewertung der einzelnen Angebote\naufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem muss indessen sachlich haltbar sein und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet werden (VGU U 02 70). Wird der Evaluationsvorgang in\ndiesem Sinne im Zuschlagsentscheid offen gelegt, ist auch dem\nTransparenzgebot Genüge getan. Der Einwand der Beschwerde-\n\n138\n11/ 30 Submission PVG 2003\n\nführerin, dass auch die Bewertungsmethode in der Ausschreibung bekannt zu geben ist, erweist sich damit als unbegründet.\n3. a) Die Beschwerdeführerin ist aber auch der Auffassung, dass die Anwendung der linearen Stufenskala materiell unzulässig sei. Dies ist unzutreffend. Nach der neuen Praxis des Gerichtes darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen,\nwelche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar\nin ihr Gegenteil verkehrt. Insbesondere darf die Abstufung in der\nBenotung für teurere Offerten nicht so gewählt werden, dass sich\ndie Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken. Mit einer\nsolchen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst\ndann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung\nder Kriterien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen\nwurde. Dadurch würde die Praxis des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeutung zukommen\nmuss (VGU U 02 89), in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das\nwiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen (PVG 2002 Nr. 37). Mit einer linearen Stufenskala,\ndurch welche die Benotung aufgrund eines feststehenden Rasters\nunabhängig von den konkreten Preisunterschieden vorgenommen werden kann, wird nun gerade verhindert, dass sich die\nPreisunterschiede nur wenig auswirken. Die angewendete Methode ist daher nicht zu beanstanden.\nb) Vorliegend haben die beiden erstrangierten Anbieter\ninsgesamt und für jedes einzelne Kriterium gleichviele Punkte erhalten. Ein solches Ergebnis ist wohl zufallsbedingt und dürfte\näusserst selten vorkommen. Vor eine solche Situation gestellt,\ndarf die Vergabebehörde den Zuschlag jedoch nicht einfach nach\nfreier Wahl erteilen. Vielmehr hat sie nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund sachlicher Überlegungen zu prüfen, welches\nder beiden gleichrangierten Angebote das wirtschaftlich günstigere ist. Diese Beurteilung muss sich jedoch innerhalb der in der\nAusschreibung genannten Zuschlagskriterien bewegen, da es\nnicht zulässig ist, auf nicht vorgängig bekannt gegebene Kriterien\nabzustellen. So ist es denkbar, dass eines der insgesamt gleich benoteten Angebote einen leichten Preisvorteil vorweist und das\nandere bei der Qualität etwas besser abschneidet. Hier ist es\ndurchaus zulässig, dass die Vergabebehörde das etwas teurere,\naber qualitativ bessere Angebot auswählt. Voraussetzung ist aber\nauch dann, dass die Preisdifferenz nicht nur relativ, sondern auch\nabsolut geringfügig ist. So verhielt es sich in dem von der Vorinstanz angeführten VGU U 02 58, wo der Preisunterschied äusserst\n\n139\n11/ 30 Submission PVG 2003\n\ngering war und das etwas teurere Angebot einen leichten Qualitätsvorteil aufwies.\nU 03 92 Urteil vom 10. Oktober 2003\n\n140\n"}