Erst dann steht fest, dass die Abstimmung überhaupt stattfindet. In diesem Stadium beginnt die Pflicht der Behörden zur Zurückhaltung, und erst dann kann gegen Mängel in der Abstimmungsvorbereitung Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten. U 03 76 Urteil vom 2. September 2003 29