36 Abs. 1 Ziff. 4 der GdeV bestimmt weiter, dass der Urnenabstimmung nur Geschäfte unterbreitet werden dürfen, welche vom Gemeinderat vorberaten worden sind. Endlich hält Art. 51 Ziff. 1 GdeV fest, dass sämtliche Vorlagen, über die der Gemeinderat zu befinden hat, vom Gemeindevorstand vorzuberaten sind. Dieser Verfahrensablauf bedingt, dass der Gemeindevorstand dem kommunalen Parlament zunächst eine Botschaft mit seinen Anträgen vorlegt, worüber dieses dann zu beraten und zu entscheiden hat, um endlich die allenfalls geänderte endgültige Vorlage zuhanden der Volksabstimmung zu verabschieden. Erst dann steht fest, dass die Abstimmung überhaupt stattfindet.