– In diesem Verfahren gelten nicht die gleich strengen Anforderungen an die Ausgewogenheit und Objektivität behördlicher Informationen wie im unmittelbaren Vor- feld einer Volksabstimmung (E. 2c). – Die planungsrechtliche Mitwirkungsauflage kann nicht mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden (E. 3a, b).