{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-2_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_2_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768ccea58091365298cfe70b5955e83fe699413f5d20ef2213082c818fffa2d4b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768ccea58091365298cfe70b5955e83fe699413f5d20ef2213082c818fffa2d4b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_2", "Checksum": "ec7495b2875dcfe4e5b12bd336b94cbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:38", "Checksum": "598bbab71bda44f731e5e63d0e378d1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 2\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n Politische Rechte 2\nDiritti politici\n\n2 Stimmrechtsbeschwerde und raumplanungsrechtliches\nMitwirkungsverfahren.\n– Grundsätze der Stimmrechtsbeschwerde (E. 1).\n– Gegenstand und Tragweite des Mitwirkungs- und Informationsverfahrens nach Art. 4 RPG (E. 2a, b).\n– In diesem Verfahren gelten nicht die gleich strengen Anforderungen an die Ausgewogenheit und Objektivität\nbehördlicher Informationen wie im unmittelbaren Vor- feld\neiner Volksabstimmung (E. 2c).\n– Die planungsrechtliche Mitwirkungsauflage kann nicht mit\nStimmrechtsbeschwerde angefochten werden (E. 3a, b).\n\nRicorso in materia di diritto di voto e procedura di partecipazione nel diritto della pianificazione.\n– Principi del ricorso in materia di diritto di voto (cons. 1).\n– Oggetto e portata della procedura di partecipazione e\ninformazione giusta l’art. 4 LPT (cons. 2a, b).\n– In questa procedura non valgono le stesse severe esigenze quanto alla ponderatezza e all’oggettività delle\ninformazioni dell’autorità come immediatamente prima di\nuna votazione popolare (cons. 2c).\n– L’esposizione pianificatoria per la partecipazione dei\nproprietari non può essere impugnata mediante ricorso in\nmateria di diritto di voto (cons. 3a, b).\n\nErwägungen:\n1. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG beurteilt das Verwaltungsgericht im Rekursverfahren Wahlen und Abstimmungen\nin Gemeinden, Kreisen und Bezirken, wobei bei Stimmrechtsbeschwerden gegen Erlasse nur die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden kann (vgl. VGU U 99 150; VGE\n449/98). Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete\npolitische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf,\ndass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den\nfreien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum\n\n25\n2 /2 Politische Rechte PVG 2003\n\nAusdruck bringt (BGE 121 I 12 E. 5b/aa; 141 E. 3, 190 E. 3a; 123 I 100\nE. 1b, 173; 124 I 57 E. 2a; 125 I 443 E. 2a). Gerügt werden kann dabei\nneben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Werden – wie vorliegend – Mängel im Vorfeld einer Abstimmung gerügt, sind diese Anfechtungsobjekt der Stimmrechtsbeschwerde, während die Abstimmung\nselber nur als Vollzugsakt der früheren mangelhaften Anordnung erscheint (vgl. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., S. 354; BGE 118 Ia 274 E. d). Vorliegend fragt es\nsich, ob die von der Rekurrentin beanstandeten Auflageakten Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein können.\n2. a) Die von der Rekurrentin mit Stimmrechtsbeschwerde\nbeanstandete Auflage erfolgte gestützt auf Art. 16 des kommunalen Baugesetzes. Gemäss Abs. 2 sind Bauvorschriften und Pläne\nvor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in der ortsüblichen Weise bekannt\nzu geben. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die\nBauvorschriften oder Pläne nach der Planauflage wesentliche Änderungen erfahren. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne\nPersonen, so kann anstelle der öffentlichen Auflage diesen persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen\neingeräumt werden. Nach Abs. 3 kann während der Auflagefrist\njeder Interessierte schriftlich bei der Baubehörde Abänderungswünsche und Anträge einreichen. Diese nimmt vor der Volksabstimmung hierzu schriftlich Stellung. Der Gemeinderat verabschiedet schliesslich die bereinigte Vorlage zuhanden der Volksabstimmung. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine\nKonkretisierung von Art. 4 RPG, dessen Titel «Information und\nMitwirkung» lautet. Danach unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf\nder Planungen nach diesem Gesetz. Sie sorgen nach Abs. 2 dafür,\ndass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Pläne nach diesem Gesetz sind gemäss Abs. 3 öffentlich. Gegenstand der Raumplanung sind räumliche Konflikte,\ndie sich aus der Begrenztheit des Lebensraumes und den vielschichtigen Anforderungen an ihn ergeben. Die zu ihrer Lösung\nerforderlichen Entscheide lassen sich selten ohne umfassende\nAbwägung der berührten Interessen fällen. Voraussetzungen einer gelungenen Interessenabwägung sind aber deren Öffentlichkeit und die Möglichkeit aller Interessierten, ihre Anliegen offen\nund rechtzeitig in den Planungsprozess einzubringen. Sachgerechte Raumplanung verlangt also den Einbezug aller raumwirk-\n\n26\n2 /2 Politische Rechte PVG 2003\n\n"}