Im Lichte der eben umschriebenen Rechtsprechung stellt das Nichtanbringen der BKP-Nummer daher keinen Ausschlussgrund dar, weshalb die Vergabebehörde die Offerte der bevorzugten Firma auch zu Recht als gültig erachtet hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. U 03 83 Urteil vom 2. September 2003 137