Hinzu kommt, dass keine weiteren BKP-Positionen/Arbeitsgattungen ausgeschrieben waren und entsprechend auch nur eine Offertöffnung vorgesehen war. Somit war es dem kommunalen Bauamt auch ohne weiteres möglich, bereits aufgrund des angegebenen Stichwortes ohne irgendwelche Rückfragen oder dergleichen bei den Anbietern auf der Adressetikette mit Bleistift noch die Ergänzung «BKP 25 Sanitäranlagen» anzubringen. Im Lichte der eben umschriebenen Rechtsprechung stellt das Nichtanbringen der BKP-Nummer daher keinen Ausschlussgrund dar, weshalb die Vergabebehörde die Offerte der bevorzugten Firma auch zu Recht als gültig erachtet hat.