Es gelangte zum Schluss, dass die BKP-Nummer (zusätzlich zum verlangten Stichwort) nur dann zwingend auf dem Umschlag anzubringen sei, wenn die Offertöffnungen für verschiedene Arbeitsgattungen zu verschiedenen Zeiten erfolgen würden. c) Vorliegend ist offenkundig, dass bereits aufgrund des auf der auffälligen (roten) Etikette angebrachten Stichwortes «K. H. D., 3. Etappe» konkrete und unzweifelhafte Rückschlüsse auf den Inhalt gezogen werden konnten. Hinzu kommt, dass keine weiteren BKP-Positionen/Arbeitsgattungen ausgeschrieben waren und entsprechend auch nur eine Offertöffnung vorgesehen war.