So führt ein fehlendes oder nicht korrekt angebrachtes Stichwort (vgl. zu letzterem VGU 03 77) regelmässig zum Ausschluss der Offerte vom weiteren Verfahren. Ein solcher Ausschluss rechtfertigt sich nun im konkreten Fall bereits deshalb nicht, weil die bevorzugte Firma unbestrittenermassen auf der von der Vergabebehörde mitgelieferten, auffälligen (roten) Etikette das Stichwort «K. H. D., 3. Etappe» angebracht hat. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Umstand, dass sie nicht zusätzlich auch noch die BKP-Nummer angebracht hat, als Ausschlussgrund im Sinne von Art. 16 lit. a SubG zu werten ist. Dies ist zu verneinen.