Damit wollte der Gesetzgeber der Möglichkeit allfälliger Abänderungen, Rückfragen und dergleichen im Vorfeld der Offertöffnung einen Riegel schieben. Im Interesse einer fairen und transparenten Konkurrenz sollte damit bewirkt werden, dass jede Gefahr von Manipulation oder unkontrollierter Einflussnahme durch Dritte auf die sonst fristund formgerecht eingereichten Angebote ausgeschlossen sein würde. Praxisgemäss wird bei Auslegung und Anwendung von Art. 16 Abs. 1 lit. a SubG grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. So führt ein fehlendes oder nicht korrekt angebrachtes Stichwort (vgl. zu letzterem VGU 03 77) regelmässig zum Ausschluss der Offerte vom weiteren Verfahren.