Erwägungen: 2. a) Nach Art. 16 lit. a SubG wird ein Angebot namentlich dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter den so genannten Vermerk (Stichwort) nicht oder nicht korrekt anbringt. Diese Vorschrift will sicherstellen, dass nur solche Angebote berücksichtigt werden, die nicht vor der offiziellen Bekanntgabe aller eingegangenen Angebote am bekannt gegebenen Stichtag in Anwesenheit der sich dafür interessierenden Kreise geöffnet und erst dann eingesehen werden. Damit wollte der Gesetzgeber der Möglichkeit allfälliger Abänderungen, Rückfragen und dergleichen im Vorfeld der Offertöffnung einen Riegel schieben.