nem (italienisch ausgefertigten) Entscheid hat das Verwaltungsgericht präzisierend ausgeführt, der Vermerk (das Stichwort) sei jenes Schlüsselwort oder jener Satz, welcher es erlaube, lediglich aufgrund des Umschlages Rückschlüsse auf den Charakter der Offerte zu ziehen. In jenem Fall, wo ebenfalls das korrekte Stichwort, nicht aber die BKP-Nummer, angegeben war, hat es eine Verletzung von Art. 16 lit. a SubG verneint. Es gelangte zum Schluss, dass die BKP-Nummer (zusätzlich zum verlangten Stichwort) nur dann zwingend auf dem Umschlag anzubringen sei, wenn die Offertöffnungen für verschiedene Arbeitsgattungen zu verschiedenen Zeiten erfolgen würden.