{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-29_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_29_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19882ab039c79a4d77770a2dcc255bce4295795de5570b1b2e6d4000332588a31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf19882ab039c79a4d77770a2dcc255bce4295795de5570b1b2e6d4000332588a31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_29", "Checksum": "0593c191640c47ef72344b39646c3996"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:48", "Checksum": "fe75f4d0c6ef481c8fdeeb33bf443f2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 29\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n11/ 29 Submission PVG 2003\n\n29 SubG. Ausschlussgrund.\n– Die BKP-Nummer ist (zusätzlich zum verlangten Stichwort) nur dann zwingend auf dem Umschlag anzubrin- gen,\nwenn die Offertöffnungen für verschiedene Arbeitsgattungen zu verschiedenen Zeiten erfolgen.\n\nLap. Motivo di esclusione.\n– Il CCC (Codice dei Costi di Costruzione) è da indicare imperativamente sulla busta (accanto alla dicitura) solo se le\naperture delle offerte avvengono in tempi differenti per\ndiverse categorie di lavori.\n\nErwägungen:\n2. a) Nach Art. 16 lit. a SubG wird ein Angebot namentlich\ndann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter den so genannten Vermerk (Stichwort) nicht oder nicht korrekt\nanbringt. Diese Vorschrift will sicherstellen, dass nur solche Angebote berücksichtigt werden, die nicht vor der offiziellen Bekanntgabe aller eingegangenen Angebote am bekannt gegebenen\nStichtag in Anwesenheit der sich dafür interessierenden Kreise\ngeöffnet und erst dann eingesehen werden. Damit wollte der Gesetzgeber der Möglichkeit allfälliger Abänderungen, Rückfragen\nund dergleichen im Vorfeld der Offertöffnung einen Riegel schieben. Im Interesse einer fairen und transparenten Konkurrenz sollte\ndamit bewirkt werden, dass jede Gefahr von Manipulation oder\nunkontrollierter Einflussnahme durch Dritte auf die sonst fristund formgerecht eingereichten Angebote ausgeschlossen sein\nwürde. Praxisgemäss wird bei Auslegung und Anwendung von\nArt. 16 Abs. 1 lit. a SubG grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt. So führt ein fehlendes oder nicht korrekt angebrachtes\nStichwort (vgl. zu letzterem VGU 03 77) regelmässig zum Ausschluss der Offerte vom weiteren Verfahren. Ein solcher Ausschluss rechtfertigt sich nun im konkreten Fall bereits deshalb\nnicht, weil die bevorzugte Firma unbestrittenermassen auf der\nvon der Vergabebehörde mitgelieferten, auffälligen (roten) Etikette das Stichwort «K. H. D., 3. Etappe» angebracht hat. Es stellt sich\nlediglich die Frage, ob der Umstand, dass sie nicht zusätzlich auch\nnoch die BKP-Nummer angebracht hat, als Ausschlussgrund im\nSinne von Art. 16 lit. a SubG zu werten ist. Dies ist zu verneinen.\nb) Eine vergleichbare Fragestellung, wo ein Anbieter zwar\ndas Stichwort nicht aber die BKP-Nummer angebracht hatte, hatte\ndas Verwaltungsgericht bereits in VGE 741/98 zu beurteilen. In je-\n\n136\n11/ 29 Submission PVG 2003\n\nnem (italienisch ausgefertigten) Entscheid hat das Verwaltungsgericht präzisierend ausgeführt, der Vermerk (das Stichwort) sei\njenes Schlüsselwort oder jener Satz, welcher es erlaube, lediglich\naufgrund des Umschlages Rückschlüsse auf den Charakter der\nOfferte zu ziehen. In jenem Fall, wo ebenfalls das korrekte Stichwort, nicht aber die BKP-Nummer, angegeben war, hat es eine Verletzung von Art. 16 lit. a SubG verneint. Es gelangte zum Schluss,\ndass die BKP-Nummer (zusätzlich zum verlangten Stichwort) nur\ndann zwingend auf dem Umschlag anzubringen sei, wenn die\nOffertöffnungen für verschiedene Arbeitsgattungen zu verschiedenen Zeiten erfolgen würden.\nc) Vorliegend ist offenkundig, dass bereits aufgrund des\nauf der auffälligen (roten) Etikette angebrachten Stichwortes «K.\nH. D., 3. Etappe» konkrete und unzweifelhafte Rückschlüsse auf\nden Inhalt gezogen werden konnten. Hinzu kommt, dass keine\nweiteren BKP-Positionen/Arbeitsgattungen ausgeschrieben waren und entsprechend auch nur eine Offertöffnung vorgesehen\nwar. Somit war es dem kommunalen Bauamt auch ohne weiteres\nmöglich, bereits aufgrund des angegebenen Stichwortes ohne irgendwelche Rückfragen oder dergleichen bei den Anbietern auf\nder Adressetikette mit Bleistift noch die Ergänzung «BKP 25 Sanitäranlagen» anzubringen. Im Lichte der eben umschriebenen\nRechtsprechung stellt das Nichtanbringen der BKP-Nummer daher keinen Ausschlussgrund dar, weshalb die Vergabebehörde die\nOfferte der bevorzugten Firma auch zu Recht als gültig erachtet\nhat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist\ndaher abzuweisen.\nU 03 83 Urteil vom 2. September 2003\n\n137\n"}