c Oap non trova applicazione (cons. 3d). SubG. Einladungsverfahren. Auftragswert. – Der Auftragswert muss anhand einer zuverlässigen Schätzung ermittelt werden (E. 3a). – Der Beweis bezüglich Höhe des Auftragswertes obliegt dem Auftraggeber (E.3b). – Liegt der geschätzte Auftragswert im Grenzbereich des oberen Schwellenwertes, nach welchem die Durchführung des Einladungsverfahrens noch zulässig ist, muss die Vergabebehörde den Auftrag öffentlich ausschrei- ben (E. 3c). – Im konkreten Fall findet auch die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 lit.