Sie hatten im Gegenteil reichlich Zeit, um ohne erheblichen Aufwand ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit Bezug auf Beginn und Dauer einer Verjährungsfrist darf sodann nicht übersehen werden, dass auch seitens des betroffenen Gemeinwesens ein gewichtiges Interesse an einem eindeutigen Verjährungsbeginn sowie einer überschaubaren und nicht allzu lange bemessenen Verjährungsfrist besteht. Ferner dient die Verjährungsfrist nicht bloss der Rechtssicherheit, sondern erleichtert auch den zuständigen Instanzen die Beurteilung von Entschädigungsbegehren.