die rekurrentische Argumentation, dass bei Inkrafttreten von Zonenplanänderungen im Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsentscheides im Falle länger dauernder Verwaltungsgerichtsverfahren die Frist zur Einreichung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung in unzulässiger Weise gekürzt werde‚ so dass im Extremfall Entschädigungsbegehren sogar vor dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes gestellt werden müssten, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass das damalige Verfahren vor Verwaltungsgericht lediglich 8 Monate dauerte, hätten die Rekurrenten das Inkrafttreten der Planungsmassnahme wie oben dargelegt durch einen Antrag auf