Massgeblicher Stichtag für die Beurteilung der sich stellenden Verjährungsfragen ist im vorliegenden Fall daher dieses Datum und nicht etwa der 21. Juni 1997. 4. a) Gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG verjähren Entschädigungsansprüche wegen materieller Enteignung innert 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung an. Die Zuweisung des fraglichen Gebietes zur Wohnzone A der zweiten Nutzungsetappe mit Freigabe im ordentlichen Wiedereinzonungsverfahren trat nach dem oben Dargelegten im Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung, am 9. Oktober 1996, in Kraft. Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art.